Bordsteinabsenkung
Allgemeines
Wenn eine Garage, ein Carport oder eine Zufahrt auf einem Grundstück – unabhängig ob privat oder gewerblich – errichtet oder verändert werden, ist häufig auch eine Anpassung des davor befindlichen öffentlichen Strassenraums in Form einer Absenkung des Bordsteins und Anpassung des Gehweges notwendig. Diese Bordsteinabsenkung und Anpassung des Gehweges hat der begünstigte Grundstückseigentümer nach Genehmigung durch den Kommunalen Servicebetrieb selbstständig zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen. Hierzu ist eine qualifizierte Strassenbaufirma zu beauftragen. Der Aufbau und die Art der wiederherzustellenden Oberfläche werden vom Kommunalen Servicebetrieb festgelegt. Vorhandene, aber nicht mehr genutzte Bordsteinabsenkungen müssen vom Grundstückseigentümer wieder zurückgebaut werden.
Wichtige Hinweise
- Es ist nicht zulässig, anstelle einer Bordsteinabsenkung zur Überbrückung von hohen Bordsteinen Holzbalken, Bretter und Bordsteinrampen aus Gummi auszulegen oder Stahlrampen, Rampen aus Beton, o. ä. Konstruktionen anzubringen. Dies ist ein unerlaubter Eingriff in den Straßenraum und kann im schlimmsten Fall sogar den Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllen (§ 32 StVO). Für dabei verursachte Schäden am öffentlichen Eigentum können Sie haftbar gemacht werden.
- Die Genehmigung zur Herstellung der Absenkung bezieht sich ausschließlich auf die bauliche Durchführung im öffentlichen Bereich. Sie ersetzt keine anderen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen – auch nicht solche, die von anderen Stellen der Stadt Koblenz zu erteilen sind. Insbesondere ist hieraus keine Genehmigung und kein Anspruch auf Genehmigung eines Stellplatzes, eines Carports, einer Garage oder eine andere bauliche Veränderung auf Privatgrundstücken abzuleiten.
Ablauf des Genehmigungsverfahrens
- Einen Antrag auf Borsteinabsenkung können Sie hier (s. u.) herunterladen. Diesen senden Sie vollständig ausgefüllt per E-Mail, Fax oder Brief an den Kommunalen Servicebetrieb Koblenz.
- Der/die jeweilige Bezirksingenieur:in prüft den Antrag auf Vollständigkeit, ob eine generelle Zustimmung erfolgen kann und ob die benannte Baufirma für den Strassenbau qualifiziert ist.
- Die/der jeweilige Bezirksingenieur/In vereinbart einen Ortstermin mit Ihnen, an dem sinnvollerweise auch der von Ihnen beauftragte Bauunternehmer teilnimmt. Hierbei werden die Festlegungen zu Aufbau und Art der Bordsteine und wiederherzustellenden Oberfläche dem Antragsteller/Eigentümer und der Tiefbaufirma mitgeteilt.
- Der beauftragte Unternehmer hat vor Baubeginn eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der Strassenverkehrsbehörde der Stadt Koblenz zu beantragen.
- Die Fertigstellung der Bauarbeiten teilen Sie der/dem Bezirksingenieur:in mit und es wird wiederum ein gemeinsamer Abnahmetermin vereinbart. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt mindestens zwei Jahre.