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Presse Abfallwirtschaft

Winterdienst

Winterdienst - Streu- und Räumpflichten für Hauseigentümer

In der Winterzeit haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Winterdienstpflichten zu erfüllen. 

Der Kommunale Servicebetrieb Koblenz weist darauf hin, dass die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke den Gehweg entlang des Grundstücks von Schnee und Eis zu befreien und durch abstumpfende Mittel begehbar zu halten haben. Dabei bittet der Servicebetrieb auch an die Gehwege an der Grundstücksseite oder -rückseite zu denken. Die Pflichten gelten auch für Fußgängerüberwege, also für als solche besonders gekennzeichnete oder mit einer Überquerungshilfe versehene Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie auch nicht besonders gekennzeichnete Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen, vor dem Grundstück, außer an Straßen, die im Straßenverzeichnis in den Verkehrsklassen „B“ und „C“ eingestuft sind. Sofern kein Gehweg oder nur ein solcher in einer Breite von unter 0,50 m vorhanden ist, ist auf der Fahrbahn ein Gehstreifen von 1,50 m entlang des Grundstückes freizuhalten.

Die Gehwege und Fußgängerüberwege müssen werktags (montags bis samstags) von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr bzw. sonn- und feiertags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.30 Uhr in einer Breite von 1,50 m geräumt und gestreut werden, sodass die Glätte beseitigt ist. Um die Glätte zu beseitigen soll mit Sand, Asche oder anderem abstumpfendem Material gestreut werden. Salz u.ä. Stoffe dürfen nur zur Beseitigung von Eis und dann nur in geringen Mengen und grundsätzlich nicht im Kronenbereich von Bäumen verwendet werden.

Diese Winterdienstpflicht ist unabhängig von der Reinigung der Gehwege, durch die Eigentümer oder Besitzer zu erfüllen und gilt auch an unbebauten Grundstücken oder an Garagen bzw. Garagenplätzen sowie auf Fußwegeverbindungen entlang der Grundstücke.

Bei Nebenstraßen, die in der Satzung der Stadt Koblenz über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren festgelegt sind, hat der Eigentümer auch die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu streuen.

Für Eigentümer und Besitzer von Privatgrundstücken sind ggf. auch sonstige allgemeine Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen.

Der Kommunale Servicebetrieb bittet die Haus- und Grundstückseigentümer oder die sonstigen Verpflichteten, die Streu- und Räumpflichten entsprechend zu beachten. Die Satzung ist im Internetportal der Stadt im Bereich ‚Ortsrecht‘ einzusehen. Weitere Informationen erteilt der Kommunale Servicebetrieb unter den Rufnummern 129-4504, 129-4512, 129-4566 und 129-4522.“